Eines der Hauptziele der REACH-Verordnung ist die Sicherstellung und Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen.
Die Minimierung der Verwendung gefährlicher chemischer Substanzen und die Förderung des schrittweisen Ersetzens durch sicherere Alternativen kann neben einer Beschränkung (Anhang XVII der REACH-Verordnung) auch über ein Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) (Anhang XIV der REACH-Verordnung) reguliert werden.
Vor der Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht ein mehrstufiger Prozess, der mit der Identifikation eines Stoffes als besonders besorgniserregend (SVHC) beginnt. SVHC sind Substanzen die als krebserzeugend (C), erbgutverändernd (M), fortpflanzungsgefährdend (R) der Kategorie 1A oder 1B, als PBT, als vPvB oder als endokrine Disruptoren eingestuft sind.
Die Identifikation als SVHC wird durch die Aufnahme des Stoffes in die verbindliche Fassung der „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table durch die ECHA offiziell bestätigt.
In regelmäßigen Abständen bewertet die ECHA, welche der Stoffe auf der Kandidatenliste prioritär in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden sollten. Ist ein chemischer Stoff in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen, darf die Verwendung des Stoffes nach Ablauf der Übergangsfrist nur noch mit einer Zulassung erfolgen. Ebenfalls möglich ist eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XVII der REACH-Verordnung mit Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des chemischen Stoffes.
Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste ist unmittelbar mit Informationspflichten für den Hersteller, Importeur und Lieferanten verbunden:
- Sicherheitsdatenblatt muss bereitgestellt werden
- Informationen zur sicheren Anwendung bereitstellen
- Verbraucheranfragen müssen innerhalb von 45 Tagen beantwortet werden
- Benachrichtigung der ECHA, wenn hergestelltes Erzeugnis ein SVHC > 1 to/Jahr pro Hersteller/Importeur enthält und in einer Konzentration > 0,1 % (w/w) im Erzeugnis enthalten ist.
- SCIP Meldung für Erzeugnisse, die SVHC in einer Konzentration > 0,1 % (w/w) enthalten
Derzeit umfasst die Kandidatenliste 242 Einträge. Im Dezember 2024 wurde im Rahmen der 88. Sitzung des Ausschusses der Mitgliedsstaaten (MSC) beschlossen, dass die ECHA im Januar 2025 weitere Substanzen auf die SVHC Kandidatenliste aufnehmen wird bzw. deren Listeneinträge aktualisiert (https://www.echa.europa.eu/es/-/highlights-from-december-member-state-committee-meeting). Dabei handelt es sich um:
Substanzname | EC-Nummer/CAS-Nummer | Grund der Aufnahme | Verwendungsbeispiele |
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6-[(C10-C13)-alkyl-(branched, unsaturated)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexanoic acid | EC 701-118-1 CAS 2156592-54-8 | Reproduktionstoxisch (Artikel 57c REACH-VO) | Herstellung von und Verwendung in Hydraulikflüssigkeiten, Schmiermitteln, Schmierfetten und Flüssigkeiten für Metallbearbeitungsprozesse |
Octamethyltrisiloxane | EC 203-497-4 CAS 107-51-7 | vPvB (Artikel 57e REACH-VO) | Als Wärmeübertragungsflüssigkeit in der Halbleiterfertigung In Grundierungen für Farben oder zum Verkleben von Harzen und Klebstoffen Als Lösungsmittel Als Haftvermittler In Beschichtungen für elektronischen Baugruppen oder in Dichtstoffen |
Reaction mass of: triphenylthiophosphate and tertiary butylated phenyl derivatives | EC 421-820-9 CAS 192268-65-8 | PBT (Artikel 57d REACH-VO) | Herstellung von und Verwendung in Hydraulikflüssigkeiten, Schmiermitteln, Schmierfetten und Flüssigkeiten für Metallbearbeitungsprozesse |
Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite | Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 (f) REACH-VO) | Als Stabilisator und Antioxidans bei der Herstellung von Kunststoffprodukten, Harzen, synthetischem Kautschuk-Produkten | |
O,O,O-triphenyl phosphorothioate | EC 209-909-9 CAS 597-82-0 | PBT (Artikel 57d REACH-VO) | Herstellung von und Verwendung in Schmiermitteln, Schmierfetten |
Perfluamine | EC 206-420-2 CAS 338-83-0 | vPvB (Artikel 57e REACH-VO) | Bei der Herstellung elektrischer, elektronischer Geräte, z.B. als Kühlflüssigkeit |
Prüfen Sie Ihr Produktportfolio und Ihre Herstellungsprozesse, ob Stoffe der Kandidatenliste in einer Konzentration von > 0,1 % (w/w) enthalten sind. Wenn ja, befolgen Sie die oben angegebenen Informationspflichten und prüfen Sie, ob gegebenenfalls eine Substitution durch eine sicherere Alternative in Ihrem Produkt oder Herstellungsprozess möglich ist. Gerne prüfen wir das auch für Sie, beraten Sie zu Ihren Chemical Complicance Themen oder erstellen Sicherheitsdatenblätter für Sie.